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Satzung

Unsere Satzung

Hier findest du alles, was du über unsere Satzung wissen möchtest.

Satzung Vicus Laurentius HILFT e.V.

§ 1 Name, Sitz, Betriebsstätten (Regionalstellen)

  1. Der Verein führt den Namen Vicus Laurentius HILFT.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

  3. Der Sitz des Vereins ist im Zeitpunkt der Gründung in 36119 Neuhof, Rote Stricke 5a.
    § 2 Zweck, Zweckverwirklichung

  4. Der Förderverein Vicus Laurentius HILFT e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Zweck der Körperschaft ist die
    • Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
    • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
    Gesundheitspflege § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
    • Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
    • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 52 Abs. 2 Nr. 8 A0
    • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
    anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer
    angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO
    • Förderung der Behindertenhilfe und Opferschutz § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
    • Förderung des Tierschutzes § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO
    • Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
    • Förderung von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  6. Zweckverwirklichung

  7. Der Förderverein erfüllt seine Aufgaben dadurch, indem er medienwirksam auf
    bestimmte Hilfsprojekte aufmerksam macht und Spendenaufrufe an die
    Öffentlichkeit richtet. Der Verein führt Spendensammlungen, Nachlass-Spenden
    (Testamentsspenden) durch. Die gesammelten Spendenmittel werden
    gemeinnützigen Hilfsorganisationen (auch Satzungen mit nationalem und
    internationalem Hintergrund) oder gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung
    gestellt, die ebenfalls die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgen (i. S. d. §
    2 Nr. 2).
    „Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe der Mittel an
    juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte
    Körperschaften zur Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 1
    AO)“. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne
    des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
    Der Verein kann eine Satzung/gGmbH mit Vermögen ausstatten, die den gleichen
    Förderzweck des Vereins verfolgt bzw. wenn einer der Zwecke erfüllt wird, wie
    unter § 2 Nr. 2 dieser Satzung aufgeführt ist.
    Ergänzende Ausnahme Regelung:
    Die Weitergabe von Spendenmitteln an natürliche Personen durch den Verein, ist nur unter
    bestimmten Voraussetzungen möglich, muss jedoch sorgfältig geplant und dokumentiert werden,
    um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Die Weitergabe von Spendenmitteln muss
    dem gemeinnützigen Zweck des Vereins entsprechen, wie er in der Satzung festgelegt ist. Die
    Bedürtigkeit gemäß § 53 AO ist nachzuweisen. Der Verein muss sicherstellen, dass die Unterstützung
    nur Personen zugutekommt, die tatsächlich bedürftig sind. In diesem Fall hat der Verein eine
    zusätzliche Dokumentationspflicht und muss Name und Adresse des Empfängers, Höhe der
    Unterstützung, Begründung der BedürLigkeit festhalten.

  8. Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind:
    a) Die Förderung konkreter Projekte von gemeinnützigen Organisationen im
    Sinne des Vereinszweck.
    Wir helfen hier und jetzt – der Mensch steht im Mittelpunkt unseres Denkens
    und Handelns.
    Wir sind Partner der hilfsbedürftigen Menschen, der Menschen mit
    Beeinträchtigung, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe (auch die Förderung von
    Kinder- und Jugendhospiz) und wollen hierbei kompetent, zuverlässig und uns
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    durch aktives und wirkungsorientiertes Handeln ausweisen und gemeinnützige
    Organisationen mit den gesammelten Mitteln unterstützen.
    Die Erfüllung letzter Wünsche von Menschen, die durch gemeinnützige
    Hilfsorganisationen (z.B. letzte Wünsche-Wagen) ausgeführt werden.
    Menschen die Opfer von Gewalt und Kriminalität geworden sind, werden
    ebenfalls gefördert.
    Die Förderung der Natur- und Landschaftspflege, sowie den Tierschutz,
    möchten wir gezielt unterstützen, da dies im Zusammenwirken mit dem
    Menschen unerlässlich und essenziell sind.
    b) Beschaffung von finanziellen Mitteln
    • Der Verein beschafft Gelder durch Spenden, Sachmittel, Mitgliedsbeiträge,
    Fördergelder und Einnahmen aus Veranstaltungen, um die in der Satzung
    festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu fördern.
    • Veranstaltungen werden genutzt für Spendenaufrufe wie z.B. Charity,
    Benefit, Konzerte, Fundraising, Crowdfunding, um den Satzungszweck zu
    verwirklichen.
    • Aufforderung zu Nachlassspenden im Rahmen der Testamentsgestaltung.
    • Sponsoring, Akquise von Großspenden von Einzelpersonen oder
    Unternehmen.
    • Der Verein wird sich auch mit Prominenten und renommierten Firmen in
    Verbindung setzen, um diese als Fördermitglieder und Spender zu
    gewinnen.
    • Organisation und Durchführung von Webinaren, Vorträgen,
    Diskussionsveranstaltungen, Podcast-Reihen, ProjekPagen,
    Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen, Arbeits-
    und Organisationskulturkreise, Presse- und Öffentlichkeitarbeit,
    Bereitstellung von themenspezifischen Informationen, Werbung und
    andere Mittel durch Nutzung sämtlicher Social Media Kanäle wie z.B.
    Youtube, Instagram, Facebook, Linkedin etc., die erforderlich sind zur
    Bekanntmachung und Erfüllung des Vereinszwecks.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    • Der Verein entwickelt und betreibt eine Internet-Plattform, die in effizienter
    Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernden
    Zwecke ermöglichen und die Kommunikation der Projekvortschritte
    zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen.
    c) Der Förderverein kann auch selbst operativ tätig sein.
    • Der Vereinszweck § 52 Abs. 2 Nr. 7, 21 AO wird dadurch erfüllt, dass
    Seminare, Mindset-Trainings, Kurse, Workshops, Retreat, Webinare und
    Vorträge, Challenge-Läufe, organisiert und durchgeführt werden können.
    • Der Verein beabsichtigt perspektivisch die erforderlichen Tätigkeiten zur
    Zweck-Erfüllung dieser Satzung, in eigenen Geschäftsräumen
    durchzuführen (angemietet oder perspektivisch selbst zu erwerben im
    Rahmen von wirtschaftlich erforderlichen Finanzierungen).
    • Der Verein darf auch Fahrzeuge zur Bekanntmachung des Vereins kaufen, in
    diesem Fall soll durch Werbeschriftzüge der Vicus Laurentiu HILFT e.V. an
    Bekanntheitsgrad bundesweit erreichen.
    • Auch die Bewerbung der Vereinstätigkeit des Vicus Laurentius HILFT e.V.
    durch erforderliche Werbeaktionen, um den Bekanntheitsgrad sukzessive
    zu steigern werden in die operative Tätigkeit fallen.
    • Mit steigendem Verwaltungsaufwand des Fördervereins Vicus Laurentius
    HILFT e.V. kann erforderliches Personal eingestellt werden.

  9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.

  10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 3 Fördermitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

  12. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Firma und juristische Person werden.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  13. Der Förderverein bietet Fördermitgliedschaften an, die keine aktive Mitbestimmung
    oder Stimmrechte der Fördermitglieder beinhalten. Der Verein verzichtet auf aktive
    stimmberechtigte Mitgliedschaften. Die Mitglieder, fungieren als reine
    Fördermitglieder. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

  14. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt
    durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
    3 Monaten.

  15. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet die Mitgliederversammlung.

  16. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
    deren Erlöschung).

  17. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.

  18. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
    Mitgliedsbeiträge, wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  19. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich um den
    Verein besonders verdient gemacht haben.

  20. Option auf die Ausweitung einer aktiven Fördermitgliedschaft:
    Primär ist der Förderverein eine sammelspendende Organisation, da die zukünftige
    Entwicklung des Vereins zum Zeitpunkt der Gründung nicht eingeschätzt werden kann,
    soll dem Förderverein, zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, aktive Mitglieder
    aufzunehmen.
    Der Förderverein behält sich das Recht optional vor, dass er bei Bedarf und Entwicklung
    des Fördervereins, aktive Mitglieder aufnehmen kann (§3 Nr. 1).
    § 4 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

  21. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
    unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährdet.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  22. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

  23. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
    § 5 Mitgliedsbeitrag

  24. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  25. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, bes8mmt die Mitgliederversammlung
    (Förderversammlung = Gründerversammlung) durch Beschluss.

  26. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,
    unterschiedlich festgesetzt werden.

  27. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung (Anlage zur
    Satzung) und erfolgt in der Regel durch Bankeinzug.
    § 6 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Gründungsmitgliedern, neben dem Vorstand,
    Schatzmeister und Schriftführer. Neu gewonnene Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt
    und können das Amt eines Vorstands nicht einnehmen. Die Mitgliederversammlung hat
    folgende Aufgaben:

  28. Die Wahl und Entlastung des Vorstands.

  29. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
    Geschäftsjahr.

  30. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

  31. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  32. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

  33. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie sowohl ordnungsgemäß
    einberufen wurde als auch mindestens 30% der Mitglieder und mindestens 5
    Mitglieder anwesend sind.

  34. Eine Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder
    mindestens 4 Wochen zuvor per E-Mail oder Brief dazu eingeladen wurden.
    Die Mitgliederversammlung kann über digitale Medien wie z.B. Teams, Zoom etc.
    stattfinden.

  35. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse, auch Satzungsänderungen,
    einstimmig.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  36. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem
    Schriftführer und dem Vorstand zu unterschreiben.

  37. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen
    einstellen und diesen Personen verschiedene Vereinsaufgaben übertragen.
    § 7 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    1.) die Mitgliederversammlung
    2.) der Vorstand.
    § 8 Beiräte oder Beisitzer

  38. Der Vorstand kann durch Beisitzer oder Beiräte ergänzt werden, die den Vorstand in
    bestimmten Aufgabenbereichen unterstützen oder Beratungsfunktionen einnehmen,
    diese ergeben sich mit der operrativen Tätigkeit des Fördervereins.

  39. Die namentliche Berufung von Beiräten oder Beisitzern erfolgt nicht in der Satzung,
    sondern wird in der Vorstandssitzung / Mitgliederversammlung protokolliert.

  40. Die gewählten oder berufenen Personen werden dann im Protokoll festgehalten, auf
    unbestimmte Zeit.
    § 9 Vorstand, Amtsdauer

  41. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
    Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  42. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
    Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

  43. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt;
    jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  44. Neben den klassischen Vorstandsmitgliedern wie dem Vorsitzenden, dem
    stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister können weitere
    Vorstandsmitglieder wie Beiräte oder Beisitzer berufen werden (§7).
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  45. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung, unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger
    als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

  46. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines
    Vorstandsmitgliedes mit dem AustriP oder Ausschluss aus dem Verein, durch
    Amtsenthebung oder Rücktritt.

  47. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
    des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird
    jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

  48. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
    notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des
    Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene
    Vergütung beschließen.
    § 10 Sonderregelung für Ehrenvorsitz oder Beirat
    Die Gründungsmitglieder sollen, solange der Verein besteht einen Ehrenvorsitz haben, auf
    diese Weise können Sie weiter interagieren und lediglich eine beratende Funktion einnehmen,
    ohne die demokratische Struktur des Vorstands zu beeinträchtigen.
    § 11 Aufgabenbereich des Vorstandes, Beschlussfassung

  49. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

  50. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch
    diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung
    in eigener Zuständigkeit.

  51. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
    Vereinsangelegenheiten.

  52. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
    Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  53. Der Vorstand hat die Aufgabe für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, die
    Buchführung und einen Jahresabschlussbericht zu erstellen.
    § 12 Protokolle
    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
    protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen

  • Ort und Zeit der Versammlung sowie

  • das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

  • Das Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben.
    § 13 Vergütung des Vorstands

  1. Angemessenheit der Vergütung (steuerpflichtig, falls über Ehrenamtspauschale)
    • Die Vergütung des Vorstands muss angemessen sein, d.h. sie darf den Rahmen
    dessen, was üblicherweise für solche Tätigkeiten gezahlt wird, nicht überschreiten.
    • Eine marktübliche Vergütung, die sich am Aufwand und der Verantwortung der
    Tätigkeit orientiert ist möglich.

  2. Ehrenamtspauschale – Aufwandsentschädigung
    • Die Vorstandsmitglieder können auch für ihre Tätigkeit durch die
    Ehrenamtspauschale in der jeweils aktuellen Fassung steuerfrei entschädigt
    werden.
    • Diese Pauschale erlaubt es dem Verein, die Vorstandsarbeit finanziell
    anzuerkennen, ohne eine formelle Vergütung oder ein Gehalt auszuzahlen.

  3. Monatliche Vergütung
    • Eine regelmäßige Vergütung des Vorstands ist in der Buchhaltung als Gehalt zu
    erfassen und zu versteuern.
    • Die Gemeinnützigkeit darf in keinster Weise gefährdet werden und ist vorab auf
    Angemessenheit zu prüfen.
    Satz
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    § 14 D&O /Vermögensschaden-Hafpflichtversicherung des Vorstands

  4. Der Verein schließt eine Vermögensschaden-Hafpflichtversicherung (D&O-
    Versicherung) für die Mitglieder des Vorstands ab, um sie gegen finanzielle Schäden
    abzusichern, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit/angemessenen
    Vergütung entstehen könnten.
    Die Höhe der Versicherungssumme sowie die genauen Bedingungen der Deckung
    werden vom Vorstand festgelegt und können jährlich angepasst werden. Im
    Gründungsjahr entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen, wann er die
    Versicherung im laufenden Jahr abschließt.

  5. Diese Versicherung soll Schäden abdecken, die aus Fahrlässigkeit, Pflichtverletzungen
    oder Fehlern in der Ausführung ihrer Vorstandsaufgaben resul8eren.

  6. Die Prämien für die D&O-Versicherung werden vom Verein getragen. Im Fall einer
    Kündigung oder Änderung der Versicherung ist die Mitgliederversammlung hierüber
    zu informieren.

  7. Diese Versicherung schützt die Vorstandsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen
    Vorschriften und befreit sie nicht von der Sorgfaltspflicht.
    Vorsätzliche Pflichtverletzungen und Handlungen, die gegen die Satzung oder die
    Gemeinnützigkeit des Vereins verstoßen, sind nicht durch die Versicherung gedeckt.
    § 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
    • Bei Auflösung oder Au~ebung der Körperschaft oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft
    zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke (gem. § 2 Nr. 2 dieser Satzung) zur
    Förderung von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.

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