
Satzung
Unsere Satzung
Hier findest du alles, was du über unsere Satzung wissen möchtest.
Satzung Vicus Laurentius HILFT e.V.
§ 1 Name, Sitz, Betriebsstätten (Regionalstellen)
Der Verein führt den Namen Vicus Laurentius HILFT.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist im Zeitpunkt der Gründung in 36119 Neuhof, Rote Stricke 5a.
§ 2 Zweck, ZweckverwirklichungDer Förderverein Vicus Laurentius HILFT e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck der Körperschaft ist die
• Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
• Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
• Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
• Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
• Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 52 Abs. 2 Nr. 8 A0
• Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer
angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO
• Förderung der Behindertenhilfe und Opferschutz § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
• Förderung des Tierschutzes § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO
• Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
• Förderung von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.
Satz
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SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.Zweckverwirklichung
Der Förderverein erfüllt seine Aufgaben dadurch, indem er medienwirksam auf
bestimmte Hilfsprojekte aufmerksam macht und Spendenaufrufe an die
Öffentlichkeit richtet. Der Verein führt Spendensammlungen, Nachlass-Spenden
(Testamentsspenden) durch. Die gesammelten Spendenmittel werden
gemeinnützigen Hilfsorganisationen (auch Satzungen mit nationalem und
internationalem Hintergrund) oder gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung
gestellt, die ebenfalls die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgen (i. S. d. §
2 Nr. 2).
„Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe der Mittel an
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte
Körperschaften zur Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 1
AO)“. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne
des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
Der Verein kann eine Satzung/gGmbH mit Vermögen ausstatten, die den gleichen
Förderzweck des Vereins verfolgt bzw. wenn einer der Zwecke erfüllt wird, wie
unter § 2 Nr. 2 dieser Satzung aufgeführt ist.
Ergänzende Ausnahme Regelung:
Die Weitergabe von Spendenmitteln an natürliche Personen durch den Verein, ist nur unter
bestimmten Voraussetzungen möglich, muss jedoch sorgfältig geplant und dokumentiert werden,
um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Die Weitergabe von Spendenmitteln muss
dem gemeinnützigen Zweck des Vereins entsprechen, wie er in der Satzung festgelegt ist. Die
Bedürtigkeit gemäß § 53 AO ist nachzuweisen. Der Verein muss sicherstellen, dass die Unterstützung
nur Personen zugutekommt, die tatsächlich bedürftig sind. In diesem Fall hat der Verein eine
zusätzliche Dokumentationspflicht und muss Name und Adresse des Empfängers, Höhe der
Unterstützung, Begründung der BedürLigkeit festhalten.Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind:
a) Die Förderung konkreter Projekte von gemeinnützigen Organisationen im
Sinne des Vereinszweck.
Wir helfen hier und jetzt – der Mensch steht im Mittelpunkt unseres Denkens
und Handelns.
Wir sind Partner der hilfsbedürftigen Menschen, der Menschen mit
Beeinträchtigung, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe (auch die Förderung von
Kinder- und Jugendhospiz) und wollen hierbei kompetent, zuverlässig und uns
Satz
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SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
durch aktives und wirkungsorientiertes Handeln ausweisen und gemeinnützige
Organisationen mit den gesammelten Mitteln unterstützen.
Die Erfüllung letzter Wünsche von Menschen, die durch gemeinnützige
Hilfsorganisationen (z.B. letzte Wünsche-Wagen) ausgeführt werden.
Menschen die Opfer von Gewalt und Kriminalität geworden sind, werden
ebenfalls gefördert.
Die Förderung der Natur- und Landschaftspflege, sowie den Tierschutz,
möchten wir gezielt unterstützen, da dies im Zusammenwirken mit dem
Menschen unerlässlich und essenziell sind.
b) Beschaffung von finanziellen Mitteln
• Der Verein beschafft Gelder durch Spenden, Sachmittel, Mitgliedsbeiträge,
Fördergelder und Einnahmen aus Veranstaltungen, um die in der Satzung
festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu fördern.
• Veranstaltungen werden genutzt für Spendenaufrufe wie z.B. Charity,
Benefit, Konzerte, Fundraising, Crowdfunding, um den Satzungszweck zu
verwirklichen.
• Aufforderung zu Nachlassspenden im Rahmen der Testamentsgestaltung.
• Sponsoring, Akquise von Großspenden von Einzelpersonen oder
Unternehmen.
• Der Verein wird sich auch mit Prominenten und renommierten Firmen in
Verbindung setzen, um diese als Fördermitglieder und Spender zu
gewinnen.
• Organisation und Durchführung von Webinaren, Vorträgen,
Diskussionsveranstaltungen, Podcast-Reihen, ProjekPagen,
Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen, Arbeits-
und Organisationskulturkreise, Presse- und Öffentlichkeitarbeit,
Bereitstellung von themenspezifischen Informationen, Werbung und
andere Mittel durch Nutzung sämtlicher Social Media Kanäle wie z.B.
Youtube, Instagram, Facebook, Linkedin etc., die erforderlich sind zur
Bekanntmachung und Erfüllung des Vereinszwecks.
Satz
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SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
• Der Verein entwickelt und betreibt eine Internet-Plattform, die in effizienter
Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernden
Zwecke ermöglichen und die Kommunikation der Projekvortschritte
zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen.
c) Der Förderverein kann auch selbst operativ tätig sein.
• Der Vereinszweck § 52 Abs. 2 Nr. 7, 21 AO wird dadurch erfüllt, dass
Seminare, Mindset-Trainings, Kurse, Workshops, Retreat, Webinare und
Vorträge, Challenge-Läufe, organisiert und durchgeführt werden können.
• Der Verein beabsichtigt perspektivisch die erforderlichen Tätigkeiten zur
Zweck-Erfüllung dieser Satzung, in eigenen Geschäftsräumen
durchzuführen (angemietet oder perspektivisch selbst zu erwerben im
Rahmen von wirtschaftlich erforderlichen Finanzierungen).
• Der Verein darf auch Fahrzeuge zur Bekanntmachung des Vereins kaufen, in
diesem Fall soll durch Werbeschriftzüge der Vicus Laurentiu HILFT e.V. an
Bekanntheitsgrad bundesweit erreichen.
• Auch die Bewerbung der Vereinstätigkeit des Vicus Laurentius HILFT e.V.
durch erforderliche Werbeaktionen, um den Bekanntheitsgrad sukzessive
zu steigern werden in die operative Tätigkeit fallen.
• Mit steigendem Verwaltungsaufwand des Fördervereins Vicus Laurentius
HILFT e.V. kann erforderliches Personal eingestellt werden.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Fördermitgliedschaft, Beendigung der MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Firma und juristische Person werden.
Satz
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SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.Der Förderverein bietet Fördermitgliedschaften an, die keine aktive Mitbestimmung
oder Stimmrechte der Fördermitglieder beinhalten. Der Verein verzichtet auf aktive
stimmberechtigte Mitgliedschaften. Die Mitglieder, fungieren als reine
Fördermitglieder. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschung).Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge, wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben.Option auf die Ausweitung einer aktiven Fördermitgliedschaft:
Primär ist der Förderverein eine sammelspendende Organisation, da die zukünftige
Entwicklung des Vereins zum Zeitpunkt der Gründung nicht eingeschätzt werden kann,
soll dem Förderverein, zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, aktive Mitglieder
aufzunehmen.
Der Förderverein behält sich das Recht optional vor, dass er bei Bedarf und Entwicklung
des Fördervereins, aktive Mitglieder aufnehmen kann (§3 Nr. 1).
§ 4 Rechte und Pflichten der FördermitgliederDie Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährdet.
Satz
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SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 5 MitgliedsbeitragEs ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, bes8mmt die Mitgliederversammlung
(Förderversammlung = Gründerversammlung) durch Beschluss.Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,
unterschiedlich festgesetzt werden.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung (Anlage zur
Satzung) und erfolgt in der Regel durch Bankeinzug.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Gründungsmitgliedern, neben dem Vorstand,
Schatzmeister und Schriftführer. Neu gewonnene Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt
und können das Amt eines Vorstands nicht einnehmen. Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:Die Wahl und Entlastung des Vorstands.
Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr.Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie sowohl ordnungsgemäß
einberufen wurde als auch mindestens 30% der Mitglieder und mindestens 5
Mitglieder anwesend sind.Eine Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder
mindestens 4 Wochen zuvor per E-Mail oder Brief dazu eingeladen wurden.
Die Mitgliederversammlung kann über digitale Medien wie z.B. Teams, Zoom etc.
stattfinden.Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse, auch Satzungsänderungen,
einstimmig.
Satz
7
SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem
Schriftführer und dem Vorstand zu unterschreiben.Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen
einstellen und diesen Personen verschiedene Vereinsaufgaben übertragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand.
§ 8 Beiräte oder BeisitzerDer Vorstand kann durch Beisitzer oder Beiräte ergänzt werden, die den Vorstand in
bestimmten Aufgabenbereichen unterstützen oder Beratungsfunktionen einnehmen,
diese ergeben sich mit der operrativen Tätigkeit des Fördervereins.Die namentliche Berufung von Beiräten oder Beisitzern erfolgt nicht in der Satzung,
sondern wird in der Vorstandssitzung / Mitgliederversammlung protokolliert.Die gewählten oder berufenen Personen werden dann im Protokoll festgehalten, auf
unbestimmte Zeit.
§ 9 Vorstand, AmtsdauerDer Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt;
jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.Neben den klassischen Vorstandsmitgliedern wie dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister können weitere
Vorstandsmitglieder wie Beiräte oder Beisitzer berufen werden (§7).
Satz
8
SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger
als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines
Vorstandsmitgliedes mit dem AustriP oder Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung oder Rücktritt.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird
jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene
Vergütung beschließen.
§ 10 Sonderregelung für Ehrenvorsitz oder Beirat
Die Gründungsmitglieder sollen, solange der Verein besteht einen Ehrenvorsitz haben, auf
diese Weise können Sie weiter interagieren und lediglich eine beratende Funktion einnehmen,
ohne die demokratische Struktur des Vorstands zu beeinträchtigen.
§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes, BeschlussfassungDem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch
diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung
in eigener Zuständigkeit.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
Satz
9
SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.Der Vorstand hat die Aufgabe für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, die
Buchführung und einen Jahresabschlussbericht zu erstellen.
§ 12 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen
Ort und Zeit der Versammlung sowie
das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Das Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Vergütung des Vorstands
Angemessenheit der Vergütung (steuerpflichtig, falls über Ehrenamtspauschale)
• Die Vergütung des Vorstands muss angemessen sein, d.h. sie darf den Rahmen
dessen, was üblicherweise für solche Tätigkeiten gezahlt wird, nicht überschreiten.
• Eine marktübliche Vergütung, die sich am Aufwand und der Verantwortung der
Tätigkeit orientiert ist möglich.Ehrenamtspauschale – Aufwandsentschädigung
• Die Vorstandsmitglieder können auch für ihre Tätigkeit durch die
Ehrenamtspauschale in der jeweils aktuellen Fassung steuerfrei entschädigt
werden.
• Diese Pauschale erlaubt es dem Verein, die Vorstandsarbeit finanziell
anzuerkennen, ohne eine formelle Vergütung oder ein Gehalt auszuzahlen.Monatliche Vergütung
• Eine regelmäßige Vergütung des Vorstands ist in der Buchhaltung als Gehalt zu
erfassen und zu versteuern.
• Die Gemeinnützigkeit darf in keinster Weise gefährdet werden und ist vorab auf
Angemessenheit zu prüfen.
Satz
10
SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
§ 14 D&O /Vermögensschaden-Hafpflichtversicherung des VorstandsDer Verein schließt eine Vermögensschaden-Hafpflichtversicherung (D&O-
Versicherung) für die Mitglieder des Vorstands ab, um sie gegen finanzielle Schäden
abzusichern, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit/angemessenen
Vergütung entstehen könnten.
Die Höhe der Versicherungssumme sowie die genauen Bedingungen der Deckung
werden vom Vorstand festgelegt und können jährlich angepasst werden. Im
Gründungsjahr entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen, wann er die
Versicherung im laufenden Jahr abschließt.Diese Versicherung soll Schäden abdecken, die aus Fahrlässigkeit, Pflichtverletzungen
oder Fehlern in der Ausführung ihrer Vorstandsaufgaben resul8eren.Die Prämien für die D&O-Versicherung werden vom Verein getragen. Im Fall einer
Kündigung oder Änderung der Versicherung ist die Mitgliederversammlung hierüber
zu informieren.Diese Versicherung schützt die Vorstandsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und befreit sie nicht von der Sorgfaltspflicht.
Vorsätzliche Pflichtverletzungen und Handlungen, die gegen die Satzung oder die
Gemeinnützigkeit des Vereins verstoßen, sind nicht durch die Versicherung gedeckt.
§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
• Bei Auflösung oder Au~ebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft
zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke (gem. § 2 Nr. 2 dieser Satzung) zur
Förderung von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.