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Satzung

Unsere Satzung

Hier finden Sie alles was Sie über unsere Satzung wissen sollten.

Satzung Vicus Laurentius HILFT e.V.

§ 1 Name, Sitz, Betriebsstä@en (Regionalstellen)

  1. Der Verein führt den Namen Vicus Lauren8us HILFT.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

  3. Der Sitz des Vereins ist im Zeitpunkt der Gründung in 36119 Neuhof, Rote Stricke 5a.
    § 2 Zweck, Zweckverwirklichung

  4. Der Förderverein Vicus Lauren8us HILFT e.V. verfolgt ausschließlich und unmiPelbar
    gemeinnützige – mildtä8ge Zwecke im Sinne des AbschniPs „Steuerbegüns8gte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Zweck der KörperschaX ist die
    • Förderung von WissenschaX und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
    • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
    Gesundheitspflege § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
    • Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
    • Förderung des Naturschutzes und der LandschaXspflege § 52 Abs. 2 Nr. 8 A0
    • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
    anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer
    angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO
    • Förderung der Behindertenhilfe und Opferschutz § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
    • Förderung des Tierschutzes § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO
    • Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
    • Förderung von hilfsbedürXigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  6. Zweckverwirklichung

  7. Der Förderverein erfüllt seine Aufgaben dadurch, indem er medienwirksam auf
    bes8mmte Hilfsprojekte aufmerksam macht und Spendenaufrufe an die
    Öffentlichkeit richtet. Der Verein führt Spendensammlungen, Nachlass Spenden
    (Testamentsspenden) durch. Die gesammelten SpendenmiPel werden
    gemeinnützigen Hilfsorganisa8onen (auch S8Xungen mit na8onalem und
    interna8onalem Hintergrund) oder gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung
    gestellt, die ebenfalls die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgen (i. S. d. §
    2 Nr. 2).
    „Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe der MiPel an
    juris8sche Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegüns8gte
    KörperschaXen zur Verwendung für deren steuerbegüns8gte Zwecke (§ 58 Nr. 1
    AO)“. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne
    des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
    Der Verein kann eine S8Xung/gGmbH mit Vermögen ausstaPen, die den gleichen
    Förderzweck des Vereins verfolgt bzw. wenn einer der Zwecke erfüllt wird, wie
    unter § 2 Nr. 2 dieser Satzung aufgeführt ist.
    Ergänzende Ausnahme Regelung:
    Die Weitergabe von Spendenmi<eln an natürliche Personen durch den Verein, ist nur unter
    besBmmten Voraussetzungen möglich, muss jedoch sorgfälBg geplant und dokumenBert werden,
    um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden. Die Weitergabe von Spendenmi<eln muss
    dem gemeinnützigen Zweck des Vereins entsprechen, wie er in der Satzung festgelegt ist. Die
    BedürLigkeit gemäß § 53 AO ist nachzuweisen. Der Verein muss sicherstellen, dass die Unterstützung
    nur Personen zugutekommt, die tatsächlich bedürLig sind. In diesem Fall hat der Verein eine
    zusätzliche DokumentaBonspflicht und muss Name und Adresse des Empfängers, Höhe der
    Unterstützung, Begründung der BedürLigkeit festhalten.

  8. Schwerpunkte der Vereinstä8g sind:
    a) Die Förderung konkreter Projekte von gemeinnützigen Organisa<onen im
    Sinne des Vereinszweck.
    Wir helfen hier und jetzt – der Mensch steht im MiPelpunkt unseres Denkens
    und Handelns.
    Wir sind Partner der hilfsbedürXigen Menschen, der Menschen mit
    Beeinträch8gung, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe (auch die Förderung von
    Kinder- und Jugendhospiz) und wollen hierbei kompetent, zuverlässig und uns
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    durch ak8ves und wirkungsorien8ertes Handeln ausweisen und gemeinnützige
    Organisa8onen mit den gesammelten MiPeln unterstützen.
    Die Erfüllung letzter Wünsche von Menschen, die durch gemeinnützige
    Hilfsorganisa8onen (z.B. letzte Wünsche-Wagen) ausgeführt werden.
    Menschen die Opfer von Gewalt und Kriminalität geworden sind, werden
    ebenfalls gefördert.
    Die Förderung der Natur- und LandschaXspflege, sowie den Tierschutz,
    möchten wir gezielt unterstützen, da dies im Zusammenwirken mit dem
    Menschen unerlässlich und essenziell sind.
    b) Beschaffung von finanziellen MiGeln
    • Der Verein beschan Gelder durch Spenden, SachmiPel, Mitgliedsbeiträge,
    Fördergelder und Einnahmen aus Veranstaltungen, um die in der Satzung
    festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu fördern.
    • Veranstaltungen werden genutzt für Spendenaufrufe wie z.B. Charity,
    Benefit, Konzerte, Fundraising, Crowdfunding, um den Satzungszweck zu
    verwirklichen.
    • Aufforderung zu Nachlassspenden im Rahmen der Testamentsgestaltung.
    • Sponsoring, Akquise von Großspenden von Einzelpersonen oder
    Unternehmen.
    • Der Verein wird sich auch mit Prominenten und renommierten Firmen in
    Verbindung setzen, um diese als Fördermitglieder und Spender zu
    gewinnen.
    • Organisa8on und Durchführung von Webinaren, Vorträgen,
    Diskussionsveranstaltungen, Podcast-Reihen, ProjekPagen,
    Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen, Arbeits-
    und Organisa8onskulturkreise, Presse- und Öffentlichkeitarbeit,
    Bereitstellung von themenspezifischen Informa8onen, Werbung und
    andere MiPel durch Nutzung sämtlicher Social Media Kanäle wie z.B.
    Youtube, Instagram, Facebook, Linkedin etc., die erforderlich sind zur
    Bekanntmachung und Erfüllung des Vereinszwecks.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    • Der Verein entwickelt und betreibt eine Internet-Platorm, die in effizienter
    Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernden
    Zwecke ermöglichen und die Kommunika8on der ProjekvortschriPe
    zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen.
    c) Der Förderverein kann auch selbst opera<v tä<g sein.
    • Der Vereinszweck § 52 Abs. 2 Nr. 7, 21 AO wird dadurch erfüllt, dass
    Seminare, Mindset-Trainings, Kurse, Workshops, Retreat, Webinare und
    Vorträge, Challengeläufe, organisiert und durchgeführt werden können.
    • Der Verein beabsich8gt perspek8visch die erforderlichen Tä8gkeiten zur
    Zweck-Erfüllung dieser Satzung, in eigenen GeschäXsräumen
    durchzuführen (angemietet oder perspek8visch selbst zu erwerben im
    Rahmen von wirtschaXlich erforderlichen Finanzierungen).
    • Der Verein darf auch Fahrzeuge zur Bekanntmachung des Vereins kaufen, in
    diesem Fall soll durch WerbeschriXzüge der Vicus Lauren8us HILFT e.V. an
    Bekanntheitsgrad bundesweit erreichen.
    • Auch die Bewerbung der Vereinstä8gkeit des Vicus Lauren8us HILFT e.V.
    durch erforderliche Werbeak8onen, um den Bekanntheitsgrad sukzessive
    zu steigern werden in die opera8ve Tä8gkeit fallen.
    • Mit steigendem Verwaltungsaufwand des Fördervereins Vicus Lauren8us
    HILFT e.V. kann erforderliches Personal eingestellt werden.

  9. Der Verein ist selbstlos tä8g; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaXliche
    Zwecke.

  10. MiPel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus MiPeln des Vereins.

  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KörperschaX fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns8gt werden.
    § 3 FördermitgliedschaQ, Beendigung der MitgliedschaQ

  12. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Firma und juris8sche Person werden.
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriXlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  13. Der Förderverein bietet FördermitgliedschaXen an, die keine ak8ve Mitbes8mmung
    oder S8mmrechte der Fördermitglieder beinhalten. Der Verein verzichtet auf ak8ve
    s8mmberech8gte MitgliedschaXen. Die Mitglieder, fungieren als reine
    Fördermitglieder. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.

  14. Der freiwillige AustriP eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt
    durch schriXliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
    3 Monaten.

  15. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet die Mitgliederversammlung.

  16. Die MitgliedschaX endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juris8schen Personen mit
    deren Erlöschung).

  17. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.

  18. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
    Mitgliedsbeiträge, wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  19. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich um den
    Verein besonders verdient gemacht haben.

  20. Op%on auf die Ausweitung einer ak%ven Fördermitgliedscha=:
    Primär ist der Förderverein eine sammelspendende Organisa%on, da die zukün=ige
    Entwicklung des Vereins zum Zeitpunkt der Gründung nicht eingeschätzt werden kann,
    soll dem Förderverein, zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, ak%ve Mitglieder
    aufzunehmen.
    Der Förderverein behält sich das Recht op%onal vor, dass er bei Bedarf und Entwicklung
    des Fördervereins, ak%ve Mitglieder aufnehmen kann (§3 Nr. 1).
    § 4 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

  21. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu
    unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährdet.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  22. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

  23. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
    § 5 Mitgliedsbeitrag

  24. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  25. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, bes8mmt die Mitgliederversammlung
    (Förderversammlung = Gründerversammlung) durch Beschluss.

  26. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechver8gt ist,
    unterschiedlich festgesetzt werden.

  27. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung (Anlage zur
    Satzung) und erfolgt in der Regel durch Bankeinzug.
    § 6 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Gründungsmitgliedern, neben dem Vorstand,
    Schatzmeister und SchriXführer. Neu gewonnene Fördermitglieder sind nicht s8mmberech8gt
    und können das Amt eines Vorstands nicht einnehmen. Die Mitgliederversammlung hat
    folgende Aufgaben:

  28. Die Wahl und Entlastung des Vorstands.

  29. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
    GeschäXsjahr.

  30. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

  31. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  32. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

  33. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie sowohl ordnungsgemäß
    einberufen wurde als auch mindestens 30% der Mitglieder und mindestens 5
    Mitglieder anwesend sind.

  34. Eine Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder
    mindestens 4 Wochen zuvor per E-Mail oder Brief dazu eingeladen wurden.
    Die Mitgliederversammlung kann über digitale Medien wie z.B. Teams, Zoom etc.
    statinden.

  35. Die Mitgliederversammlung trin ihre Beschlüsse, auch Satzungsänderungen,
    eins8mmig.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  36. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem
    SchriXführer und dem Vorstand zu unterschreiben.

  37. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere GeschäXsführerinnen
    einstellen und diesen Personen verschiedene Vereinsaufgaben übertragen.
    § 7 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    1.) die Mitgliederversammlung
    2.) der Vorstand.
    § 8 Beiräte oder Beisitzer

  38. Der Vorstand kann durch Beisitzer oder Beiräte ergänzt werden, die den Vorstand in
    bes8mmten Aufgabenbereichen unterstützen oder Beratungsfunk8onen einnehmen,
    diese ergeben sich mit der operra8ven Tä8gkeit des Fördervereins.

  39. Die namentliche Berufung von Beiräten oder Beisitzern erfolgt nicht in der Satzung,
    sondern wird in der Vorstandssitzung / Mitgliederversammlung protokolliert.

  40. Die gewählten oder berufenen Personen werden dann im Protokoll festgehalten, auf
    unbes8mmte Zeit.
    § 9 Vorstand, Amtsdauer

  41. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
    Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem SchriXführer.

  42. Der vertretungsberech8gte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
    Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertriP den Verein einzeln.

  43. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt;
    jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  44. Neben den klassischen Vorstandsmitgliedern wie dem Vorsitzenden, dem
    stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister können weitere
    Vorstandsmitglieder wie Beiräte oder Beisitzer berufen werden (§7).
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  45. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzei8g aus, so ist eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung, unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger
    als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

  46. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines
    Vorstandsmitgliedes mit dem AustriP oder Ausschluss aus dem Verein, durch
    Amtsenthebung oder RücktriP.

  47. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriXlich ihren RücktriP erklären. Die
    RücktriPserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des RücktriPs
    des gesamten Vorstands, an den SchriXführer zu richten. Die RücktriPerklärung wird
    jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

  48. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
    notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des
    Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene
    Vergütung beschließen.
    § 10 Sonderregelung für Ehrenvorsitz oder Beirat
    Die Gründungsmitglieder sollen, solange der Verein besteht einen Ehrenvorsitz haben, auf
    diese Weise können Sie weiter interagieren und lediglich eine beratende Funk8on einnehmen,
    ohne die demokra8sche Struktur des Vorstands zu beeinträch8gen.
    § 11 Aufgabenbereich des Vorstandes, Beschlussfassung

  49. Dem Vorstand obliegt die GeschäXsführung und Vertretung des Vereins.

  50. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch
    diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die GeschäXe der laufenden Verwaltung
    in eigener Zuständigkeit.

  51. Der Vorstand vertriP den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
    Vereinsangelegenheiten.

  52. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
    Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.

  53. Der Vorstand hat die Aufgabe für jedes GeschäXsjahr einen Haushaltsplan, die
    Buchführung und einen Jahresabschlussbericht zu erstellen.
    § 12 Protokolle
    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriXlich
    protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen

  • Ort und Zeit der Versammlung sowie

  • das jeweilige Abs8mmungsergebnis festgehalten werden.

  • Das Protokoll ist vom Vorstand und vom SchriXführer zu unterschreiben.
    § 13 Vergütung des Vorstands

  1. Angemessenheit der Vergütung (steuerpflich8g, falls über Ehrenamtspauschale)
    • Die Vergütung des Vorstands muss angemessen sein, d.h. sie darf den Rahmen
    dessen, was üblicherweise für solche Tä8gkeiten gezahlt wird, nicht überschreiten.
    • Eine marktübliche Vergütung, die sich am Aufwand und der Verantwortung der
    Tä8gkeit orien8ert ist möglich.

  2. Ehrenamtspauschale – Aufwandsentschädigung
    • Die Vorstandsmitglieder können auch für ihre Tä8gkeit durch die
    Ehrenamtspauschale in der jeweils aktuellen Fassung steuerfrei entschädigt
    werden.
    • Diese Pauschale erlaubt es dem Verein, die Vorstandsarbeit finanziell
    anzuerkennen, ohne eine formelle Vergütung oder ein Gehalt auszuzahlen.

  3. Monatliche Vergütung
    • Eine regelmäßige Vergütung des Vorstands ist in der Buchhaltung als Gehalt zu
    erfassen und zu versteuern.
    • Die Gemeinnützigkeit darf in keinster Weise gefährdet werden und ist vorab auf
    Angemessenheit zu prüfen.
    Satz
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    SATZUNG VICUS LAURENTIUS HILFT E.V.
    § 14 D&O /Vermögensschaden-HaQpflichtversicherung des Vorstands

  4. Der Verein schließt eine Vermögensschaden-HaXpflichtversicherung (D&O-
    Versicherung) für die Mitglieder des Vorstands ab, um sie gegen finanzielle Schäden
    abzusichern, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tä8gkeit/angemessenen
    Vergütung entstehen könnten.
    Die Höhe der Versicherungssumme sowie die genauen Bedingungen der Deckung
    werden vom Vorstand festgelegt und können jährlich angepasst werden. Im
    Gründungsjahr entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen, wann er die
    Versicherung im laufenden Jahr abschließt.

  5. Diese Versicherung soll Schäden abdecken, die aus Fahrlässigkeit, Pflichtverletzungen
    oder Fehlern in der Ausführung ihrer Vorstandsaufgaben resul8eren.

  6. Die Prämien für die D&O-Versicherung werden vom Verein getragen. Im Fall einer
    Kündigung oder Änderung der Versicherung ist die Mitgliederversammlung hierüber
    zu informieren.

  7. Diese Versicherung schützt die Vorstandsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen
    VorschriXen und befreit sie nicht von der Sorgfaltspflicht.
    Vorsätzliche Pflichtverletzungen und Handlungen, die gegen die Satzung oder die
    Gemeinnützigkeit des Vereins verstoßen, sind nicht durch die Versicherung gedeckt.
    § 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
    • Bei Auflösung oder Au~ebung der KörperschaX oder bei Wegfall
    steuerbegüns8gter Zwecke fällt das Vermögen der KörperschaX an eine juris8sche
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegüns8ge KörperschaX
    zwecks Verwendung für mildtä8ge Zwecke (gem. § 2 Nr. 2 dieser Satzung) zur
    Förderung von hilfsbedürXigen Personen i.S. des § 53 Nr. 1 AO.

Vicus Laurentius HILFT

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